Registrierungspflicht für EEG-Anlagen im Marktstammdatenregister

Das neue Webportal des Marktstammdatenregisters ist seit dem 31.01.2019 online. Es regelt die Registrierungspflichten für Betreiber von EEG-Anlagen neu.

Aufgrund des Ziels der erhöhten Transparenz (siehe Energiewirtschaftsgesetz – EnGW §111d ff) wurde die Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV erlassen. Daraus hervorgegangen ist das nun verfügbare Marktstammdatenregister – MaStR. Es dient der zentralen Datenerfassung für alle regstrierungspflichtigen EEG-Anlagen und wird durch die Bundesnetzagentur verwaltet.

Was ist wichtig für Betreiber von EEG-Anlagen?

Jeder Betreiber einer EEG-Anlage ist dazu verpflichtet seine Anlage über das neue Webportal zu registrieren. Dies gilt sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen. Im MaStR wurden keine Daten aus alten Anmeldungen bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) übernommen. Daher muss jeder Betreiber einer EEG-Anlage seine Anlage im Webportal neu registrieren.

Welche Fristen gelten für Bestandsanlagen und welche Konsequenzen drohen?

Spätestens 2 Jahre nach der Inbetriebnahme des Webportals müssen alle Bestandsanlagen nachgetragen sein. Je nach Anlage können diese Fristen allerdings auch kürzer ausfallen. Zusätzlich informiert der jeweilige Netzbetreiber in Informationsschreiben die EEG-Anlagenbetreiber über geltende Fristen. Sollten diese Fristen nicht eingehalten werden, droht der Verlust der EEG-Vergütung.

Sollten sie Unterstützung bei der Umsetzung ihrer Pflichten als Betreiber in Bezug auf das MaStR benötigen oder weiterreichende Fragen dazu haben, stehen wir ihnen kompetent zur Seite und unterbreiten Ihnen ein passendes Angebot. Bitte wenden sie sich an unseren Ansprechpartner:

Dipl.-Ing. Dieter Wolff

d.wolff@bmr-energy.com

02451-91441-14

Vorheriger Artikel
Wirtschaft und Industrie protestieren gegen Windenergie-Aus in NRW
Nächster Artikel
BMR unterstützt EnergieAgentur NRW im Projekt MISS – Minderung der Störwirkung von Windenergieanlagen auf seismologische Stationen
keyboard_arrow_up